Urteil Straßenreinigungsentgelt, unzumutbare Härte, Anlieger, Flächennutzungsplan, Denkmalschutz, Trabrennbahn, finanzielle Leistungsfähigkeit, Rentabilität, Neubescheidung


Schlagworte

Straßenreinigungsentgelt, unzumutbare Härte, Anlieger, Flächennutzungsplan, Denkmalschutz, Trabrennbahn, finanzielle Leistungsfähigkeit, Rentabilität, Neubescheidung

Leitsätze

1. Ein atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelung des § 7 Abs. 2 StrReinG durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu mildern, liegt vor, wenn die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch dessen tatsächliche Beschaffenheit oder die planungsrechtliche Situation eingeschränkt sind und die objektiv mögliche Nutzung des Grundstücks bei Erhebung der Straßenreinigungsentgelte nicht rentabel ist.

2. Ist aufgrund von äußeren Gegebenheiten eine bestimmte Art der Grundstücksnutzung vorgegeben, ist es nicht hinnehmbar, diese durch die Erhebung von Entgelten unmöglich zu machen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Grundstücks und Aufwendung aller zumutbaren Kräfte nicht aufgebracht werden können.

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