Urteil Straßenreinigungsentgelt, Minderung, unzumutbare Härte, Anlieger, Anliegereigenschaft, Böschung, Brücke, Äquivalenzprinzip
Schlagworte
Straßenreinigungsentgelt, Minderung, unzumutbare Härte, Anlieger, Anliegereigenschaft, Böschung, Brücke, Äquivalenzprinzip
Leitsätze
1. Die Anliegereigenschaft nach § 5 Abs. 1 StrReinG setzt lediglich voraus, daß ein Grundstück an eine öffentliche Straße oder seine Bestandteile angrenzt. Schwierige Grundstückssituationen sind nicht bei der Auslegung des Anliegerbegriffs, sondern allein im Rahmen der Prüfung eines unzumutbaren Härtefalles nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu berücksichtigen.
2. Die Regelung des § 7 Abs. 6 S. 2 StrReinG, wonach Berlin auch die Kosten der ordnungsgemäßen Reinigung der Straßen auf Brücken trägt, verfolgt nicht den Zweck, Anlieger von der Entgeltpflicht auszunehmen (wie KG, Urteil vom 17. Juli 2002, 24 U 68/01, GE 2003, 118).
3. Grenzt ein Grundstück an eine öffentliche Straße, ist eine Erschließung aber aufgrund der baulichen Situation weder vorhanden noch möglich, kann dies eine unzumutbare Härte nach § 5 Abs. 3 StrReinG darstellen (hier: Böschung).
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