Urteil Straßenreinigung, Entgelte, Härtefälle, Grundstücksfläche als Entgeltmaßstab


Schlagworte

Straßenreinigung, Entgelte, Härtefälle, Grundstücksfläche als Entgeltmaßstab

Leitsätze

1. Zur Frage, wann ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt die Herabsetzung des Straßenreinigungsentgeltes gebietet.

2. Das Straßenreinigungsentgelt stellt nicht die Gegenleistung für die Übernahme der den Straßenanliegern obliegenden Reinigung dar, sondern dient dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern dadurch erwächst, daß die Berliner Stadtreinigungsbetriebe die Straßen in einem sauberen und sicher begeh- und befahrbaren Zustand halten.

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