Urteil Straßenrechtliche Planfeststellung


Schlagworte

Straßenrechtliche Planfeststellung

Leitsätze

1. Zur Planfeststellung einer Bundesautobahn im Land Berlin aufgrund des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG).

2. Auch dann, wenn Gegenstand der Planfeststellung ein Verkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG ist, gelten für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit gemäß § 17 Abs. 1 FStrG die allgemeinen Grundsätze des Fachplanungsrechts.

3. Fehlt eine "zusammenfassende Darstellung" im Sinne des § 11 UVPG und wird die gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß gerichtete Klage hierauf gestützt, so kann sie nur Erfolg haben, wenn die sachliche planerische Entscheidung in rechtserheblicher Weise davon beeinflußt sein kann, daß anstelle der Einzelerörterungen eine "zusammenfassende" Darstellung unterblieben ist.

4. Landschafts- und Artenschutzprogramme hindern die Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht, einen straßenrechtlichen Plan für ein Vorhaben festzustellen, das mit diesem in Widerspruch steht, wenn diesen Programmen nach Landesrecht keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.

5. Nach der Zielsetzung des § 38 Abs. 1 BNatSchG soll eine bereits vorhandene Nutzung oder zumindest eine verbindlich in einem Plan ausgewiesene Nutzung - wie beispielsweise die bahnrechtliche Nutzung einer Eisenbahnstrecke - durch solche Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, die sich erstmals aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben; insoweit soll bundesrechtlich ein "Altbestand" vor neuen und zusätzlichen Anforderungen geschützt werden.

6.1 Das naturschutzrechtliche Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Eingriffe zu unterlassen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln [Berlin]) ist striktes Recht (im Anschluß an den Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 = NVwZ 1991, 69 = DVBl. 1990, 1185).

6.2 Ebenfalls striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung ist das Gebot, im Falle der Unvermeidbarkeit des Eingriffs mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 NatSchGBln).

7. Ein Eingriff, der weder vermeidbar ist noch ausgeglichen werden kann, darf im Land Berlin nur zugelassen werden, wenn überwiegende andere Belange der Allgemeinheit den Eingriff erfordern (§ 14 Abs. 5 Satz 2 NatSchGBln); das kann im Falle eines dringend erforderlichen Lückenschlusses einer Bundesautobahn zu bejahen sein.

8. Naturschutzrechtlich gebotene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung nur dann abwägungserheblich, wenn sie die Gesamtkonzeption der Planung zu berühren geeignet sind.

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