Urteil Strafzahlungen wegen Bauzeitüberschreitungen in der Gemeinschaftsordnung
Schlagworte
Strafzahlungen wegen Bauzeitüberschreitungen in der Gemeinschaftsordnung
Leitsatz
In einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getroffen werden, für die §§ 339 ff. BGB gelten. Hiernach verwirkte Strafen unterliegen der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB; § 348 HGB ist nicht anwendbar.
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