Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung der Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung der Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche
Leitsätze
1. Die Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim (hier: im Durchgangsheim Alt-Stralau und im Jugendwerkhof Crimmitschau) begründet keinen Anspruch auf Rehabilitierung, wenn sie aus Fürsorgegründen erfolgt.
2. Ein strafrechtlicher Rehabilitierungsanspruch für die Unterbringung ist nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht.
3. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen.
4. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nicht bereits dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?