Urteil strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
strafrechtliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Anrechnung von Beihilfen an ehemalige politische Häftlinge; Häftlingshilfeleistungen
Leitsatz
Beihilfen, die aufgrund der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an ehemalige politische Häftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone und ihr gleichgestellten Gebieten (sog. "Beihilferichtlinien") vom 9. November 1955 gezahlt worden sind, unterliegen der Anrechnungspflicht nach § 17 Abs. 2 StrRehaG.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat