Urteil strafrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

strafrechtliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Anrechnung von Beihilfen an ehemalige politische Häftlinge; Häftlingshilfeleistungen

Leitsatz

Beihilfen, die aufgrund der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an ehemalige politische Häftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone und ihr gleichgestellten Gebieten (sog. "Beihilferichtlinien") vom 9. November 1955 gezahlt worden sind, unterliegen der Anrechnungspflicht nach § 17 Abs. 2 StrRehaG.

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