Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Ausschlusstatbestand; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; informationelle Selbstbestimmung; MfS-Mitarbeit

Leitsätze

1. Die auf den Antragsformularen für die sozialen Ausgleichsleistungen nach § 17, § 17 a StrRehaG vorformulierten Negativ-Erklärungen über die Kenntnis von einen Leistungsausschluss nach § 16 Abs. 2 StrRehaG rechtfertigenden Umständen bzw. eine Tätigkeit für das MfS begründen keinen unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

2. Die Rückforderung sozialer Ausgleichsleistungen nach § 17, § 17 a StrRehaG greift bereits nicht in eine verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition ein, weil Ausgleichsleistungen von vornherein mit der Möglichkeit der Rückforderung versehen sind, wenn nachträglich ein Verstoß des Rehabilitierten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit festgestellt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

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