Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Eingliederungshilfe; Ausschlussgrund wegen IM‑Tätigkeit; Ausschließungsgrund; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

Leitsatz

Die Tätigkeit als IM rechtfertigt die Rücknahme der Häftlingshilfebescheinigung und der Eingliederungshilfe, wenn weder von Seiten des MfS unerträglicher Druck ausgeübt worden ist noch die Mitarbeit wegen einer erheblichen Zwangslage erfolgte.

(Leitsatz der Redaktion)

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