Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; berücksichtigungsfähiges Einkommen; Aufhebung des Bewilligungsbescheides; Rückforderung von Leistungen
Leitsätze
1. Bei der Berechnung des nach § 17 a Abs. 2 StrRehaG zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) auch auf Einkommenszeiträume anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer politischer Verfolgung vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744) liegen.
2. Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen richten sich auch für solche Leistungen nach §§ 17 a Abs. 6 StrRehaG, 48, 50 SGB X, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden; die Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verstößt insoweit nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
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