Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung wg. Einweisung und Unterbringung in Kinderheim, Einweisung aufgrund einer Erziehungsvereinbarung mit den Eltern


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung wg. Einweisung und Unterbringung in Kinderheim, Einweisung aufgrund einer Erziehungsvereinbarung mit den Eltern

Leitsätze

1. Die Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche aufgrund einer behördlichen Entscheidung stellt eine im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, wenn die Anordnung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. 

2. Eine freiwillige sogenannte Erziehungsvereinbarung zwischen den Eltern der Betroffenen und der zuständigen Jugendhilfebehörde der damaligen DDR und der zuständigen Jugendhilfebehörde der damaligen DDR stellt grundsätzlich keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG dar. 

(Leitsätze der Redaktion)

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