Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung wegen Unterbringung in einem Übergangsheim oder einem Jugendwerkhof, gesetzliche Vermutung, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dient


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Strafrechtliche Rehabilitierung wegen Unterbringung in einem Übergangsheim oder einem Jugendwerkhof, gesetzliche Vermutung, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dient

Leitsatz

Gemäß § 10 Abs. 3 StrRehaG in der Fassung vom 29.11.2019 wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand.

(Leitsatz der Redaktion)

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