Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung für Unterbringungen in genannten Zeiträumen
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung für Unterbringungen in genannten Zeiträumen
Leitsatz
Eine entsprechende Rehabilitierung erfordert eine Unterbringungsanordnung aufgrund politischer Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke bzw. eine Unvereinbarkeit der Anordnung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aus sonstigen Gründen. Unabhängig von den Anordnungsgründen kommt eine Rehabilitierung auch dann in Betracht, wenn die Einweisung aufgrund generell-systematischer Menschenrechtsverletzungen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung unvermeidbar ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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