Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung für Heimunterbringung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung für Heimunterbringung
Leitsatz
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass nicht sämtliche Nachteile im Zusammenhang mit Anordnungen von Heimunterbringung in der ehemaligen DDR der strafrechtlichen Rehabilitierung unterliegen. Insbesondere genügt es noch nicht, dass angewandte Erziehungsvorstellungen/-methoden, die zumindest nicht den heutigen Maßstäben genügen, oder Verfehlungen einzelner Betreuungspersonen vorliegen und die Betroffenen belasten.
(Leitsatz der Redaktion)
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