Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung, Form des Wiederaufnahmeantrags, Lebensbedingungen in DDR-Spezialheimen, Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, Kosten der Anhörungsrüge
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung, Form des Wiederaufnahmeantrags, Lebensbedingungen in DDR-Spezialheimen, Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, Kosten der Anhörungsrüge
Leitsätze
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens kann nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
2. Das OLG Jena „neigt“ zu der Auffassung, dass die „Zustände innerhalb von Heimeinrichtungen der DDR“ für das Rehabilitierungsverfahren unbeachtlich sind.
3. Die Kostenfreiheit des § 14 Abs. 1 StrRehaG gilt nicht für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages, weshalb die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels regelmäßig dem Beschwerdeführer zur Last fallen.
(Leitsätze der Redaktion)
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