Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung bezüglich Heimunterbringungen, Erziehungsvereinbarung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung bezüglich Heimunterbringungen, Erziehungsvereinbarung
Leitsätze
Eine Rehabilitierung erfordert eine gerichtliche oder behördliche Unterbringungsanordnung aufgrund politischer Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke. Unabhängig von den Anordnungsgründen kommt jedoch eine Rehabilitierung auch dann in Betracht, wenn die gerichtlich oder behördlich veranlasste Einweisung Betroffener aufgrund generell-systematischer Menschenrechtsverletzungen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.
Es bedarf der Feststellung der vorgenannten Voraussetzungen zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wobei die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen nicht wie in anderen Rechtsgebieten im Zweifel zugunsten der Betroffenen Berücksichtigung findet.
Eine Erziehungsvereinbarung steht dem nicht entgegen, wenn die Unterbringung jenseits förmlicher Anforderungsentscheidungen gleichwohl hoheitlich veranlasst worden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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