Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung, Wiederaufnahme, sofortige Beschwerde, Ausschließung eines Richters, Zuständigkeit
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung, Wiederaufnahme, sofortige Beschwerde, Ausschließung eines Richters, Zuständigkeit
Leitsätze
1. Gegen den die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens ablehnenden Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
2. Im Rehabilitierungsverfahren ist § 23 Abs. 2 StPO anwendbar. Richter, die bereits an ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben, sind daher von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen.
3. § 140a GVG ist bei der Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens nicht entsprechend anwendbar.
(Leitsätze der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
