Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung, Wiederaufnahme, sofortige Beschwerde, Ausschließung eines Richters, Zuständigkeit


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung, Wiederaufnahme, sofortige Beschwerde, Ausschließung eines Richters, Zuständigkeit

Leitsätze

1. Gegen den die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens ablehnenden Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.

2. Im Rehabilitierungsverfahren ist § 23 Abs. 2 StPO anwendbar. Richter, die bereits an ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben, sind daher von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen.

3. § 140a GVG ist bei der Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens nicht entsprechend anwendbar.

(Leitsätze der Redaktion)

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