Urteil Strafrechtliche Rehabilitation bei Unterbringung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitation bei Unterbringung
Leitsatz
Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen. Nach § 10 StrRehaG wird dann vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise um Erziehung erfolgte, stattfand.
(Leitsatz der Redaktion)
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