Urteil Stillschweigende Vorschussvereinbarung und Änderung der Mietstruktur
Schlagworte
Stillschweigende Vorschussvereinbarung und Änderung der Mietstruktur; Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen; Abrechnungsreife
Leitsätze
1. Hat der Mieter ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung über sechs Jahre Betriebskostenvorschüsse geleistet, ist eine stillschweigende Umstellung der bisherigen Mietstruktur auf eine Nettomiete mit Vorauszahlungen anzunehmen.
2. Die Anpassung der Vorauszahlungen setzt eine Abrechnung sowie eine entsprechende Erklärung voraus und gilt nur für die Zukunft.
3. Der Anspruch des Vermieters auf Betriebskostenvorauszahlungen erlischt mit der Abrechnungsfälligkeit.
(Leitsätze der Redaktion)
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