Urteil Stilllegung eines Unternehmens


Schlagworte

Stilllegung eines Unternehmens; Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche

Leitsätze

1. Ein Unternehmen ist als stillgelegt anzusehen, wenn es als organisatorische Einheit endgültig aufgehört hat zu bestehen, weil es als Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände zerschlagen worden ist. Der Fortfall der Rechtsträger besagt noch nichts über den Fortbestand des Unternehmens.

2. Mit der Abtretung scheidet der Abtretende (Zedent) als Beteiligter aus dem vermögensrechtlichen Verfahren aus, und der Abtretungsempfänger (Zessionar) wird neuer Beteiligter des vermögensrechtlichen Verfahrens derart, dass er die Rechtsposition einnimmt, die dem Zedenten im Zeitpunkt der Zession zustand. Die Wirksamkeit der Abtretung hängt nicht davon ab, ob dem Zedenten der vermögensrechtliche Anspruch wirklich zustand.

(Leitsätze der Redaktion)

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