Urteil Stillhalteabkommen
Schlagworte
Stillhalteabkommen; Kostenmiete; Betriebskosten; Auskunftspflicht; Betriebskostenabrechnung
Leitsätze
1. Die Parteien eines Zivilprozesses können sich durch ein Stillhalteabkommen zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichten.
2. In der Kostenmiete enthaltene Betriebskosten sind preisrechtswidrig, so daß der Mieter diese zurückfordern kann.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen zu gewähren.
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