Urteil Stichtagsmietenauskunftsanspruch
Schlagworte
Stichtagsmietenauskunftsanspruch; zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneter Zustand; Duldungspflicht nur bei fachgerechter Instandsetzung; Stichtagsmiete; Auskunftsanspruch; Miete, Zusammensetzung der; Mängel der Mietsache; Reparatur, fachgerechte
Leitsatz
1. Auch dann, wenn der Mieter einen Antrag auf Überprüfung der Stichtagsmiete vom 1. Januar 1979 gestellt hat, hat er gegenüber dem Vermieter keinen Auskunftsanspruch über die Stichtagsmiete vom 31. Dezember 1959.
2. Zur Auslegung dessen, was als geeigneter Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch gem. § 536 BGB gehört, wenn der Mieter angebliche Mängel bei der Anmietung gekannt hat (hier: Unregelmäßige Kachelung, fehlender Anstrich an einem verputzten Rohrdurchbruch, optisch unschön verlegte Rohrverkleidungen, Löcher in der Deckenverkleidung, schwer gangbare Fenster).
3. Sind Mängel vorhanden, so hat der Mieter Anspruch darauf, daß sie fachgerecht repariert werden. Der Mieter ist befugt, eine Reparatur abzulehnen, wenn sich hinreichend gezeigt hat, daß die für die Reparatur vorgesehenen Personen dazu ungeeignet sind.
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