Urteil Steuersparmodell
Schlagworte
Steuersparmodell; Gesellschafterhaftung; Verjährung, Immobilienfonds; Schuldversprechen
Leitsatz
Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters aus § 128 HGB (analog).
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