Urteil Steigerung von Betriebskosten (Bewachungs- und Hauswartskosten) um jeweils über 10 %


Schlagworte

Steigerung von Betriebskosten (Bewachungs- und Hauswartskosten) um jeweils über 10 %; Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Leitsätze

Sind einzelne Positionen der Betriebskosten (hier: Bewachungskosten und Hauswartskosten) gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10 % gestiegen, obliegt es dem Vermieter, dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben.

Legt der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im einzelnen dar, kann er - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.

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