Urteil Stationierungsschadensersatzansprüche gegen die DDR


Schlagworte

Stationierungsschadensersatzansprüche gegen die DDR; Erstattungsfähigkeit von Belegungsschäden durch sowjetische Streitkräfte; Übergang von Verbindlichkeiten der DDR auf BRD

Leitsätze

a) Belegungsschäden, die von den sowjetischen Streitkräften in der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 verursacht worden sind (sog. Altschäden), sind nach Art. 24 Abs. 1 des Aufenthalts- und Abzugsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR vom 12. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 258) i. V. m. Art. 4 § 7 des Ausführungsgesetzes hierzu nicht erstattungsfähig. b) Soweit früheren Eigentümern von Grundstücken der DDR, die für die sowjetischen Streitkräfte in Anspruch genommen worden sind, nach den Verteidigungsgesetzen vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175) und vom 13. Oktober 1978 (GBl. I S. 377) nebst den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen oder nach Art. 11 des Stationierungsabkommens zwischen der DDR und der UdSSR vom 12. März 1957 (GBl. I S. 237) i. V. m. dem Rechtshilfeabkommen vom 2. August 1957 (GBl. I S. 533) Schadensersatzansprüche gegen die DDR zugestanden haben könnten, sind diese Verbindlichkeiten nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

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