Urteil Staffelmiete


Schlagworte

Staffelmiete; Kappungssgrenze; Mietpreisüberhöhung

Leitsatz

Die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 1 GVW gilt bei einem Staffelmietvertrag lediglich für die erste Stufe, während für die folgenden Stufen die Staffelmiete nur durch das Verbot des Mietwuchers (§ 302 a StGB) und der Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) begrenzt ist.

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