Urteil Staffelmiete
Schlagworte
Staffelmiete; Staffelmietzinsvereinbarung; Rückzahlung; Verjährung; Verjährungsfrist; Verwirkung; Rückforderung; Bestätigung
Leitsatz
Der Mieter kann aufgrund unwirksamer Staffelmietzinsvereinbarung gezahlte Mietzinsbeträge zurückverlangen, wenn eine Verjährungsfrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist und er die Erhöhungszahlungen nicht schriftlich als vertraglich wirksam bestätigt hat.
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