Urteil Städtebaulicher Entwicklungsbereich


Schlagworte

Städtebaulicher Entwicklungsbereich; bebauter Bereich; Umstrukturierung; Vermögenszuordnung; Restitution.

Leitsätze

Als Entwicklungsbereich gemäß § 165 BauGB kann auch eine Fläche mit vorhandener Bebauung festgelegt werden, wenn diese beseitigt und der Bereich einer grundlegend neuen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden soll.

Für die Zulässigkeit der Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs gemäß § 165 BauGB ist es ohne Bedeutung, ob ein Rückübertragungsanspruch der Gemeinde nach dem Einigungsvertrag (Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1, Restitution) in bezug auf die Grundstücke des Entwicklungsbereichs gemäß § 11 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) ausgeschlossen wäre.

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