Urteil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme


Schlagworte

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Zulässigkeit der Enteignung im förmlich festgelegten Entwicklungsbereich; erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten; Abschöpfung entwicklungsbedingter Bodenwerterhöhungen

Leitsätze

Die Regelung des § 169 Abs. 3 BauGB, die im städtebaulichen Entwicklungsbereich nach Erlaß der Entwicklungssatzung (§ 165 Abs. 6 BauGB) die Enteignung zugunsten der Gemeinde zur Erfüllung ihrer (städtebaulichen) Aufgaben (auch) ohne Bebauungsplan eröffnet und auch sonst gegenüber der allgemeinen städtebaulichen Enteignung (§ 85 BauGB) erleichtert, ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG unbedenklich. Dies gilt auch, soweit die Enteignung nur dazu dient, die den (künftigen) Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Nutzung von Grundstücken durch private Dritte zu ermöglichen (sog. Durchgangsenteignung).

Die Errichtung von Arbeitsstätten ist generell ein Allgemeinwohlbelang im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, der die Enteignung erfordern kann. Das entbindet nicht von der Prüfung, ob dieses Ziel auch im konkreten Einzelfall die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs rechtfertigt.

Die gesetzliche Regelung über die Abschöpfung der durch die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme bedingten Bodenwerterhöhungen durch die Gemeinde zur Finanzierung der Kosten der städtebaulichen Maßnahmen ist weder nach Art. 14 Abs. 1 noch nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu beanstanden.

Die Gemeinden dürfen auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten, insbesondere mit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und Bebauungsplänen, die Bodennutzung regeln und aktiv steuern.

Auch einem Zweckverband nach (Landes-) Kommunalrecht darf die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme übertragen werden, wenn die landesgesetzliche Regelung Gewähr für einen wirksamen Vollzug des (materiellen) Städtebaurechts bietet und die gemeindliche (Letzt-) Verantwortung für das städtebauliche Geschehen (vgl. BVerwGE 99, 127) gewahrt ist.

In einen städtebaulichen Entwicklungsbereich dürfen auch Flächen für einen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 8 a BNatSchG, einschließlich Ersatzmaßnahmen) einbezogen werden. Die enteignungsrechtlichen Anforderungen an den Erlaß der Entwicklungssatzung und die enteignungsrechtlichen Folgen der Gebietsfestlegung gelten auch für die Einbeziehung der Ausgleichsflächen.

Ein "erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten" im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist dann gegeben, wenn die Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Arbeitsstätten das verfügbare Angebot aus strukturellen Gründen auf längerfristige Sicht deutlich übersteigt. Die Bedarfsfeststellung kann nur nach den für administrative Prognoseentscheidungen in der Rechtsprechung (BVerwGE 56, 110; 69, 256) entwickelten Grundsätzen gerichtlich überprüft werden.

Zur Deckung des "erhöhten Bedarfs" geeignet sind nur solche Flächen, die den mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme verfolgten Zielen und den sich daraus ergebenden spezifischen Standortanforderungen genügen. Der Entwicklungssatzung kann nicht entgegengehalten werden, daß an anderen, zumal verstreut liegenden Standorten beliebige Gewerbeflächen verfügbar sind, die zusammengenommen eine Flächengröße ergeben, die der des förmlich festgelegten Entwicklungsbereichs entspricht.

Die Frage, ob eine "zügige Durchführung" der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (§ 165 Abs. 1 BauGB) gewährleistet ist, kann nicht allgemein und einheitlich nach einem bestimmten Zeitraum beurteilt werden.

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