Urteil staatlicher Verwalter
Schlagworte
staatlicher Verwalter; Auskunftserteilung; Rechenschaftslegung; Verjährung; Hemmung
Leitsätze
1) Der staatliche Verwalter von Grundeigentum in der ehemaligen DDR einschl. der Ostbezirke Berlins (Kommunale Wohnungsverwaltung) bzw. sein Rechtsnachfolger muß allgemein über seine zurückliegende Auftragstätigkeit dem privaten Grundstückseigentümer Auskunft erteilen und Rechenschaft legen. Dem steht nicht die Beweislastregel des § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG entgegen.
2) Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind gem. Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den in der DDR geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dabei ist auch bei staatlicher Verwaltung im Sinne des VermG § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB anzuwenden, so daß die Verjährungsfrist vier Jahre beträgt (Ergänzung zu LG Berlin ZOV 1995, 143).
3) Die Verjährung war nicht schon deshalb entsprechend § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB gehemmt, weil seinerzeit eine gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen gegen die staatliche Verwaltung nicht möglich gewesen wäre. Diese Bestimmung sollte ersichtlich lediglich Fälle der Unterbrechung der Tätigkeit der (bestehenden) Gerichte betreffen. Ihr kann nicht im nachhinein heutiges rechtsstaatliches Verständnis unterlegt werden.
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