Urteil staatliche Gebäudeverwaltung


Schlagworte

staatliche Gebäudeverwaltung; Treuhandverwaltung; Beseitigungsanspruch; Aufbauten

Leitsatz

Hatte der staatlich eingesetzte Verwalter eines Gebäudes mit dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Gebäude aufsteht, einen Mietvertrag über das Grundstück abgeschlossen, so ist der Eigentümer des Gebäudes mit Beendigung der staatlichen Verwaltung gem. § 11 a Abs. 4 VermG in diesen Mietvertrag eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn der staatlich eingesetzte Verwalter bei Abschluß des Mietvertrags seine Verwalterstellung nicht offengelegt hatte. Nach Ablauf des 31.12.1992 kann der ehemalige staatlich eingesetzte Verwalter daher aus dem Mietvertrag nicht mehr in Anspruch genommen werden, selbst wenn der Eigentümer des Gebäudes auf die Restitution verzichtet und der Entschädigungsfonds von seinem Aneignungsrecht nach dem Vermögensgesetz Gebrauch macht.

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