Urteil Sprungrevision, - bei mehreren selbständigen Ansprüchen
Schlagworte
Sprungrevision, - bei mehreren selbständigen Ansprüchen; Lastschriftverfahren, Widerspruch des Insolvenzverwalters bei -
Leitsätze
a) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 e übersteigt und der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt.
b) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige Ansprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstandes in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwer den Betrag von 600 e nicht übersteigt. c) Widerspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos des Schuldners, die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseitigung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor.
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