Urteil Sprungrevision
Schlagworte
Sprungrevision; Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassungsgründe; Insolvenzverfahren; Grundpfandrecht; Kostenerstattungsanspruch
Leitsätze
Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.
Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.
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