Urteil Sportverein
Schlagworte
Sportverein; Besatzungsmacht; Vereinsvermögen; Enteignung; vorgeformte Enteignung; Auflösung; Liquidation; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage.
Leitsätze
1. Das Gesetz des Alliierten Kontrollrats Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 führte nicht zur Auflösung von Sportvereinen, die Mitglied des NS-Reichsbundes für Leibesübungen waren.
2. Sportvereine im Ostteil Berlins, deren Sportbetrieb nicht auf die Ausübung militärischer oder paramilitärischer Sportarten (hier Segelsport) gerichtet war, sind nicht durch die Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats vom 17. Dezember 1945 aufgelöst worden.
3. Enteignungen auf der Grundlage der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. Dezember 1950 erfolgten nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.
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