Urteil Sportverein


Schlagworte

Sportverein; Besatzungsmacht; Vereinsvermögen; Enteignung; vorgeformte Enteignung; Auflösung; Liquidation

Nichtamtliche Leitsätze

1. Die Entziehung des Vermögens von Sportvereinen durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 ist keine von der Besatzungsmacht eingeleitete und gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion. 2. Die BK/O 66 vom 22. März 1947 führt ebensowenig zum Untergang eines Vereins wie die Verordnung vom 30. Dezember 1950. 3. Wenn die Mitglieder eines Vereins sich jahrelang als solche nicht betätigt und den Vereinszweck aufgegeben haben, erlischt ein Verein auch ohne vorherige Auflösung und Liquidation.

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