Urteil Spezialkinderheim, schwere Straftat
Schlagworte
Spezialkinderheim, schwere Straftat
Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg (zuletzt ZOV 2017, 32) ist die Anordnung der Unterbringung in einem Spezialheim wegen des mit diesen Heimen verfolgten Zwecks der Umerziehung und stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit im Regelfall als rechtsstaatswidrig aufzuheben. Anderes gilt nur, wenn der Betroffene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte.
2. Ein einfacher Diebstahl stellt keine erhebliche Straftat dar. War der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht strafrechtlich verantwortlich, ist eine Heimeinweisung ebenfalls rechtsstaatlich nicht zu rechtfertigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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