Urteil Spezialheim, besondere Erziehungsschwierigkeiten, Straftaten
Schlagworte
Spezialheim, besondere Erziehungsschwierigkeiten, Straftaten
Leitsatz
Es stellt keine Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Naumburg (z. B. ZOV 2016, 25) - wonach die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls dann zu rechtfertigen ist, wenn der Betroffene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat - dar, wenn der Betroffene als Sechs- bis Zehnjähriger wiederholt Diebstahlshandlungen verübt und sich aggressiv gegenüber anderen Kindern verhalten hatte und damit durch besondere Erziehungsschwierigkeiten aufgefallen war.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
