Urteil Speisekammer als Abstellraum i. S. d. Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels
Schlagworte
Speisekammer als Abstellraum i. S. d. Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; Mieterhöhungsverlangen; materielle Begründetheit nach neuem Mietspiegel
Leitsätze
1. Für die materielle Begründetheit eines nach dem Erhebungsstichtag zugegangenen Mieterhöhungsverlangens ist der auf diesen Stichtag ermittelte Mietspiegel maßgeblich.
2. Bei Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel ist eine Speisekammer wie ein Abstellraum zu bewerten.
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