Urteil Sparkasse
Schlagworte
Sparkasse; Funktionsnachfolger; entschädigungslose Enteignung
Leitsätze
1. Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts sind nicht Anspruchsberechtigte nach Art. 21 Abs. 3 EV.
2. Nach 1945 neugegründete Sparkassen, die Vermögenswerte aufgrund der Verordnung Nr. 2 v. 3.8.1945 geschlossener Sparkassen übernommen haben, sind bloße Funktionsnachfolger der geschlossenen Sparkassen, nicht deren Rechtsnachfolger.
3. Sparkassen wurden erst mit der 19. DB zur Verordnung der DWK vom 12.5.1948 in Volkseigentum überführt. Diese Maßnahme stellt eine entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 lit a) VermG dar.
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