Urteil Spanflechtzaun


Schlagworte

Spanflechtzaun; Abstandfläche; Nachbarschutz

Leitsätze

1. Undurchsichtige Mauern, Wände und Zäune sind generell geeignet, das Landschafts- und Ortsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 BauO Bln 1985 zu stören.

2. Ein Spanflechtzaun kann eine bauliche Anlage sein, von der eine Wirkung wie von Gebäuden ausgehen kann; in diesem Fall sind Abstandflächen einzuhalten.

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