Urteil Spaltgesellschaft


Schlagworte

Spaltgesellschaft; Notvorstand

Leitsätze

1. Hat eine im Gebiet der früheren DDR enteignete Aktiengesellschaft dort keinen Sitz mehr, so kann ein anderes - außerhalb der früheren DDR gelegenes - Gericht nur dann für die Bestellung eines Notvorstandes oder eines Notaufsichtsrates für örtlich zuständig erklärt werden, wenn die Gesellschaft nach der Enteignung in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren Berlins als sog. Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestanden hat.

2. Die Entstehung einer Rest- oder Spaltgesellschaft setzt neben der Enteignung der "ursprünglichen" Gesellschaft voraus, daß diese in den alten Bundesländern Vermögen hatte, das von der Enteignung nicht erfaßt worden ist.

3. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der Aktiengesellschaft gem. § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 und die spätere Löschung der Gesellschaft im Handelsregister trotz vorhandenen Restvermögens stellt für sich genommen keine Enteignung dar.

(Leitsätze der Redaktion)

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