Urteil Sozialhilfe
Schlagworte
Sozialhilfe; Wohnungswechsel; Umzug; Unterkunftskosten; Unterkunftsalternative
Leitsätze
1. Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilfegerecht unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1).
2. Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1).
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