Urteil Sozialer Wohnungsbau
Schlagworte
Sozialer Wohnungsbau; Bestandsgebäude; Mieterhöhung; Zustimmung; Bedingung; Ermessen; Instandsetzung; Modernisierung; bauliche Änderungen; Fassadenwärmedämmung; Putzschäden; Schadensgrad; hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage mit Einbau von Thermostatventilen; Nachrüstungspflichten; bedingte Anforderungen; vom Bauherrn nicht zu vertretende Änderungen; Eigentumsrecht; Verhältnismäßigkeit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Feststellungsklage; Bescheidungsklage
Leitsätze
1. Bauliche Änderungen aufgrund von bedingten Anforderungen nach der EnEV (hier: Wärmedämmung im Zusammenhang mit Instandsetzung der Fassade) beruhen nicht auf Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
2. Bei preisgebundenem Wohnraum ist deshalb die Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einer Mieterhöhung erforderlich.
(Leitsätze der Redaktion)
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