Urteil Sozialer Wohnungsbau
Schlagworte
Sozialer Wohnungsbau; Kostenmiete; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Nachwirkungsfrist
Leitsätze
1. Die neugebildete Kostenmiete für eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet und für die eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 5 a Abs. 1 Satz 2 NMV (1970) aufgestellt worden ist, bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle nach § 5 a Absatz 3 Satz 1 NMV (1970).
2. Hierfür ist es nicht erheblich, ob die öffentlichen Mittel vorzeitig zurückgezahlt worden sind, wenn die Nachwirkungsfrist gemäß § 16 Absatz 1 WoBindG noch nicht verstrichen ist.
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