Urteil sozialer Wohnungsbau
Schlagworte
sozialer Wohnungsbau; Änderung der Wohngewohnheiten; Ausstattungsanforderungen; Wohnzweckeignung
Leitsätze
1. Wohnungen, die u. a. weder Bad noch Waschgelegenheit im WC noch Zentralheizung besaßen, waren im Jahr 1984 infolge der in Berlin feststellbaren Änderung der Wohngewohnheiten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG nicht mehr für Wohnzwecke geeignet.
2. Der Begriff der Wohngewohnheiten wird durch die Ausstattungsanforderungen des sozialen Wohnungsbaus sowie der Landesbauordnung und den statistisch feststellbaren, auf dem Wohnungsmarkt durchgesetzten allgemeinen Standard bestimmt.
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