Urteil Sozialadäquater Nachbarlärm kein Mietmangel


Schlagworte

Sozialadäquater Nachbarlärm kein Mietmangel; Kinderlärm; Geräuschimmissionen; Gewerberaummiete; Klavierspiel; Getrampel; Poltern; Klopfgeräusche; Scharrgeräusche; Stapfgeräusche; Rollgeräusche; Rechtsanwaltspraxis in Wohnhaus

Leitsatz

Befinden sich in dem Gebäude, in dessen Erdgeschoss die zur Nutzung als Anwaltskanzlei gemieteten Raume liegen, in den darüberliegenden Stockwerken mehrere Wohnungen, gehören Geräuschimmissionen aus diesen Wohnungen zum vertragsgemäßen Gebrauch des gewerblich genutzten Objekts. Der Mieter kann dabei erwarten, dass sich die Nutzer der anderen Räume im Wesentlichen im Rahmen des ihnen zustehenden und der Verkehrssitte entsprechenden Gebrauchs halten. Er hat auch Anspruch darauf, dass durch die Beschaffenheit des Mietobjekts selbst das gewöhnliche Nutzungsverhalten der anderen Bewohner nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der vertraglichen Nutzung des Mietobjekts führt.

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