Urteil Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten bei Benutzung eines Kurierdienstes für Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes


Schlagworte

Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten bei Benutzung eines Kurierdienstes für Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsätze

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes hat eine Partei bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter lediglich dafür zu sorgen, daß hierfür ein geeigneter und zuverlässiger Weg gewählt wird und dieser so rechtzeitig beschritten wird, daß das - mit vollständiger und richtiger Anschrift versehene bzw. ausreichend frankierte - Schriftstück nach den organisatorischen und betrieblichen Eigenheiten der gewählten Beförderungsart bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Diese Grundsätze gelten auch für die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen privaten Kurierdienst. Der Schriftsatz muß dem Kurierdienst nicht persönlich ausgehändigt werden; vielmehr genügt es, wenn dieser rechtzeitig z. B. in ein gesondertes Fach im Anwaltszimmer eines Gerichts eingelegt wird.

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