Urteil Sonnabend kein Werktag bei der Berechnung von Mietzahlungsfristen


Schlagworte

Sonnabend kein Werktag bei der Berechnung von Mietzahlungsfristen

Leitsatz

Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556 b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04, GE 2005, 726 = NJW 2005, 2154).

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