Urteil Sonderumlage entgegen festgelegtem Kostenschlüssel
Schlagworte
Sonderumlage entgegen festgelegtem Kostenschlüssel; Jahresabrechnung; Kosten des Anschlusses eines Teileigentums an Verkabelung
Leitsätze
1. Ein bestandskräftiger Beschluß der Wohnungseigentümer, einzelne Teileigentumseinheiten entgegen dem in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel mit einer einmaligen Sonderumlage wegen erhöhten Wasserverbrauchs zu belasten, ist als vereinbarungswidriger Beschluß nicht nichtig (wie GE 2000, 1478).
2. In einer aus Wohnungs- und Teileigentumseinheiten bestehenden Wohnanlage gehört es auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu den Aufgaben des Verwalters, ohne Beschlußfassung der Eigentümer oder gar gegen deren erklärten Willen den Anschluß eines Teileigentums auf Kosten der Gemeinschaft an das in die Wohnanlage verlegte Kabel zu veranlassen.
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