Urteil Sondernutzungsrecht für Aufstellen von Verkaufseinrichtungen umfaßt keine Bewirtung
Schlagworte
Sondernutzungsrecht für Aufstellen von Verkaufseinrichtungen umfaßt keine Bewirtung
Leitsatz
Ein Sondernutzungsrecht mit dem Inhalt, auf den vor den Läden befindlichen Gehwegflächen Verkaufseinrichtungen aufzustellen, umfaßt nicht das Recht, die Gäste eines Speiserestaurants an auf den Gehwegflächen aufgestellten Tischen zu bewirten.
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