Urteil Sondernutzungsrecht für Aufstellen von Verkaufseinrichtungen umfaßt keine Bewirtung


Schlagworte

Sondernutzungsrecht für Aufstellen von Verkaufseinrichtungen umfaßt keine Bewirtung

Leitsatz

Ein Sondernutzungsrecht mit dem Inhalt, auf den vor den Läden befindlichen Gehwegflächen Verkaufseinrichtungen aufzustellen, umfaßt nicht das Recht, die Gäste eines Speiserestaurants an auf den Gehwegflächen aufgestellten Tischen zu bewirten.

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